Satzung
1.Name und Sitz des Vereins
a) Der Verein führt den Namen Tscherkessischer Kulturverein München und hat seinen Sitz in München. Nach der Eintragung in das Vereinsregister durch das zuständige Amtsgericht München bekommt der Vereinsname den Zusatz “e.V.“.
b) Die abgekürzte Form des Vereinsnamens lautet T.K.M.
c) Der Verein kann Mitglied von Dachverbänden und Konföderationen werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen an Mittel des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.Zweck des Vereins
a) Das T.K.M. ist eine demokratische Organisation, die entsprechend der tscherkessischen Kultur gegründet wurde. Es führt seine Tätigkeit im Einklang mit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland aus.
b) Das T.K.M. respektiert die universellen Rechtsprinzipien und achtet das Recht und die Freiheit des Einzelnen. Es verteidigt diese Grundsätze unter allen Umständen. Es achtet alle in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland garantierten, von den Vereinigten Nationen bestätigten und in der Konferenz von Helsinki systematisierten Menschenrechte.
c) Das T.K.M. führt seine Aktivitäten ohne Rücksicht auf die Unterschiedlichkeiten der Menschen hinsichtlich ihrer Weltanschauungen, ihres Glaubens sowie ihrer nationalen und ethnischen Herkunft durch.
d) Um die tscherkessische Kultur bekannt zu machen oder verbreiten zu könne, veranstaltet der Verein Kulturabende, lädt zu diesem Zweck Dichter, Künstler, Schriftsteller etc. ein, und organisiert auch Seminare über andere Kulturen für eine gute Beziehung zwischen Kaukasiern und anderen Nationalitäten.
e) Der Verein gründet Büchereien, um die Bildung und Erziehung der Mitglieder und Interessenten zu fördern. Zudem werde verschiedene Bildungslehrgänge (z.B. Deutschkurs, Musik, EDV-Kurse, Folklore, Erste Hilfe Kurse, Gesundheitsseminare, Seminare gegen Rassismus, etc.) angeboten.
f) Das T.K.M. führt wissenschaftliche Forschungen und Untersuchungen durch bzw. lässt sie durch führen, damit die tscherkessische Kultur fortbestehen und deren universelle Werte publik gemacht werden. Es gründet Institute, Institutionen, Stiftungen, Räte und Kommissionen. Es gewährleistet, das die Werke jener Menschen, die auf dem wissenschaftlichen Feld tätig sind und publizieren, durch den Verein gesammelt, aufbewahrt und verbreitet werden.
g) Das T.K.M. bietet den Jugendlichen Sportmöglichkeiten an. Außer dem bietet der Verein Denksportarten wie Schach an. Das T.K.M. verfolgt das Ziel, dass das deutsche Volk und die Ausländer über gleiche Rechte verfügen und friedlich zusammen leben. Es bemüht sich, dass dabei die Grundsätze der Völkerfreundschaft und des Friedens gelten. Aus diesem Grund trifft es vehement gegen die Fremdenfeindlichkeit, den Rassismus und die an die Ausländer gerichtete Gewaltakte ein.
h) Das T.K.M. entwickelt mit allen Institutionen und Organisationen, die für die Lösung der Gesellschaftlichen Probleme arbeiten, freundschaftliche Dialoge.
i) Der Verein versucht die Wichtigkeit des Umwelt, Landschafts- und Denkmalschutzes mit Seminaren an die Mitglieder und Interessenten zu vermitteln.
j) Das Arbeitsfeld des Vereins befindet sich innerhalb der, in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und Bestimmungen. Das T.K.M. ist an keine politische Organisation oder Partei gebunden.
k) Der Verein kann Immobilien erwerben, um die Ziele des Vereins zu verwirklichen.
4.Immobilienerwerb
a) Der Verein trifft die Entscheidungen für den Erwerb von Immobilien (Grundstück, Gebäude, usw.) und für Hypotheken bezüglich des Immobilienerwerbs mit 51% Stimmenmehrheit der registrierten Mitglieder.
b) Der verein trifft die Entscheidungen für den Verkauf von Immobilien oder für die Belastung der Immobilien mit Hypotheken zugunsten einer Organisation bzw. mehrere Organisationen mit 75% Stimmenmehrheit der registrierten Mitglieder.
5.Mitgliedschaft
a) Jeder, der die folgenden Vorraussetzungen erfüllt, kann die Mitgliedschaft des Vereins erwerben:
Personen über 18 Jahre
Personen, die die Satzung des Vereins akzeptieren
Personen unter 18 Jahren können mit Erlaubnis ihres Erziehungsberechtigten die Mitgliedschaft erwerben, sie dürfen jedoch nicht zum Vorstand gewählt werden sowie über kein aktives und passives Wahlrecht verfügen
Personen, die bereit sind, für die Verwirklichung der ziele des Vereins mitzuarbeiten.
b) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich an den Vorstand gerichtet. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft des Antragstellers. Möchte der Vorstand die Mitgliedschaft ablehnen, so wird der Antragsteller über die Ablehnung innerhalb von vier Wochen informiert. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe, dem Antragsteller zu ernennen. Der Antragsteller kann erst nach der Zusage des Vereins hinsichtlich seiner Mitgliedschaft die aktiven und passiven Möglichkeiten des Vereins nutzen. Er ist verpflichtet, nach Bestätigung seiner Mitgliedschaft mindestens sechs Monate zu entrichten.
c) Jeder, der Mitglied des T.K.M. wird, ist verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Satzung und Programme von Dachverbänden, welchen der Verein angehört, als Ganzes zu akzeptieren.
d) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Würde des Vereins zu schützen und zu verteidigen; die Ziele und die Grundsätze des Vereins zu achten; zu versuchen, sie zu verwirklichen und die mit diesem Zweck durchgeführten Aktivitäten zu unterstützen.
e) Jeder, der für den Verein nützlich ist, kann mit dem Beschluss des Vorstandes Ehrenmitglied werden.
6.Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1) wenn das Mitglied stirbt
2) wenn das Mitglied schriftlich kündigt
3) mit dem Ausschlussbeschluss eines Mitglieds aus der Mitgliedschaft.
a) Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied trotz zweier Mahnbriefe seinen sechs monatigen Mitgliedsbetrag nicht entrichtet hat.
b) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Verhalten eines Mitglieds mit der Satzung des Vereins bzw. des Dachverbandes, dem der Verein angehört, nicht im Einklang steht.
c) Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied Äußerungen macht bzw. Verhaltensweisen zeigt, die mit der Würde des Vereins und Dachverbandes, dem der Verein angehört, nicht im Einklang steht.
d) Das Mitglied, das durch den Vorstand aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird, verliert mit dem Ausschlussbeschluss alle seine Rechte an dem Verein. Das aus dem Verein ausgeschlossenes Mitglied darf unter keinen Umständen den Mitgliedsausweis und alle dem Verein gehörenden Dinge behalten. Es ist verpflichtet, diese dem Verein zurückzugeben.
e) Für den Fall, dass nach dem erhobenen Einspruch seitens des ausgeschlossen Mitglieds an dem Ausschluss festgehalten wird, hat das Mitglied das Recht, auf der ersten Mitgliedsversammlung gegen den Ausschluss Einspruch zu erheben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist bindend.
f) Das Mitglied, das die Mitgliedschaft kündigt, gibt das Kündigungsschreiben dem Vorstand und wartet die einmonatige Ausschlussfrist ab. Innerhalb dieses einmonatigen Zeitraums kann die Kündigung zurückgenommen und die Mitgliedschaft beibehalten werden.
g) Jedes Mitglied, das gegen die Ziele des Vereins arbeitet bzw. diese zweckentfremdet oder versucht, den Verein für die Propagandierung eigener politischer Ansichten missbraucht, wird aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
h) Gegen alle Personen kann gleich ob sie Vereinsmitglieder sind oder nicht Klage erhoben werden, wenn sie dem Verein geschadet haben.
7.Mitgliedsbeiträge
a) Die Mitglieder müssen Mitgliedsbeiträge zahlen. Die Höhe setzt die Mitgliedsversammlung fest.
b) Mitgliedsbeiträge werden vom Verein vom Bankkonto des Mitglieds eingezogen.
c) Schüler ab 18 Jahren zahlen die hälfte des Mitgliedbeitrags.
d) Ehrenmitglieder und Mitglieder unter 18 Jahren zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
8.Organe des Vereins
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Kuratorium
d) Ausschüsse die gegebenenfalls durch den Vorstand gebildet werden. (Jugend Vorstand, Frauen Vorstand, Wissenschaftsabteilung, Presseabteilung, Kulturabteilung, Sportabteilung und Theaterabteilung)
9.Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre statt. Auf schriftlich geäußerten Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss sie auch zwischendurch einberufen werden. Sie ist durch den Vorstand eine Woche vor dem Termin brieflich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
b) Die Mitgliederversammlung beschließt über
- Die Tätigkeitsberichte und Arbeitsplanungen des Vorstandes,
- die Genehmigung der Rechnungsführung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes,
- die Wahl des Kuratoriums,
- die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden,
- Satzungsänderungen,
- Anträge des Vorstands, der Mitglieder und des Kuratoriums,
- die Auflösung des Vereins.
c) Im Falle ihrer vorschriftsmäßigen Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
d) Jedes anwesende Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts Abwesender auf einen Teilnehmer ist nicht zulässig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
e) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied eröffnet. Für die Dauer der Mitgliederversammlung wird eine Versammlungsleitung, die aus einem Vorsitz und zwei Schriftführern besteht, in offener Abstimmung gewählt. Die Mitglieder dieser Versammlungsleitung dürfen zum Vorstand des Vereins gewählt werden. Falls ein Mitglied bzw. mehrere Mitglieder der Versammlungsleitung für den Vorstand kandidieren, wird für die Wahl in offener Abstimmung ein Wahlausschuss gebildet. Die Schriftführer protokollieren die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Protokoll wird vom Leiter der Versammlung und den beiden Schriftführern unterschrieben und jedem Mitglied, das es haben will, vorgelegt.
f) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Für diese gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.
10.Vorstand
a) Der Vorstand bestehend aus 5 ordentlichen Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern wird in der Mitgliederversammlung gewählt. In der ersten Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung erfolgt folgende Aufgabenteilung des Vorstandes:
- Vorsitzender
- 1. Stellvertreter/Schriftführer
- 2. Stellvertreter/Kassenführer
- 2 ordentliche Mitglieder (Revisor/Folklore, Kassenprüfer/Kultur)
- 3 Ersatzmitglieder
b) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. Vorstandsmitglieder, die ihre Ämter niederlegen, werden von Ersatzmitgliedern ersetzt. Dabei geht man nach der Zahl der erhaltenen Stimmen bei den Wahlen vor. Für den Fall, dass die Stimmen gleich sind, ist das Losverfahren vorgesehen.
c) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen insbesondere
die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins, wozu der Vorstandsvorsitzende, der 1.Stellvertreter/Schriftführer, der 2.Stellvertreter/Kassenführer, der Revisor und der Kassenprüfer jeweils einzeln berechtigt sind.
die Aufstellung und Durchführung der Arbeits- und Wirtschaftspläne, die Einwerbung der dazu notwendigen finanziellen Mittel und die Erstattung von Arbeits- und Finanzberichten gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Kuratorium,
die Verwaltung des Vereinsvermögens,
die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen sowie die Ausführung von deren Beschlüssen,
Die Anhörung des Kuratoriums und die Auswertung von dessen Empfehlungen,
die Auswahl, Einstellung und Abberufung von hauptamtlichen, ehrenamtlichen und geringfügig bzw. kurzfristig beschäftigten Mitarbeitern aller Arbeitsvorhaben,
die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern,
die Vertretung des Vereins nach außen.
d) Sitzungen des Vorstands werden vom, Vorstandvorsitzender im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Sie sind bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Die Beschlüsse werden in das Protokollheft eingetragen und von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
e) Die Ersatzvorstandsmitglieder sind berechtigt bei den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben Rederecht aber kein Wahlrecht.
f) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine notwendigen Sachaufwendungen werden gegen schriftliche Ausgabenbelege ersetzt.
g) Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
11.Finanzielle Angelegenheiten
a) Das Geldvermögen des Vereins wird in der Vereinskasse und auf dem Bankkonto des Vereins aufbewahrt. Die Schecks des Vereins werden mindestens von 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Die Schecks tragen den Vereinsstempel.
b) Der Kassenführer ist verpflichtet, Beiträge über 500,- € auf das Bankkonto des Vereins einzuzahlen.
c) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen schriftlich festgehalten werden.
12.Kuratorium
a) Das Kuratorium unterstützt den Vorstand bei der Durchsetzung der Ziele des Vereins.
b) Das Kuratorium wird auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung bestimmt.
c) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Diese haben das Recht beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
d) Das Kuratorium darf Vorstands- und Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es dies für erforderlich hält.
13.Satzungsänderungen
a) Anträge zur Satzungsänderung müssen vom Vorstand der Mitgliederversammlung mit der Einladung mitgeteilt werden.
b) Für die Änderung der Satzung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
14.Auflösung des Vereins
a) Der Verein kann nur mit der 75 prozentigen Mehrheit der registrierten und zur Mitgliederversammlung geladenen Mitglieder aufgelöst werden.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Beschluss der Hauptmitgliederversammlung an einen der unten aufgeführten Vereine oder Organisationen:
UNICEF: Deutsches Komitee für Unicef e.V.
UNESCO: Deutsche Unesco-Kommission e.V.
Bayerisches Rotes Kreuz
Die Organisationen müssen das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
15.Eintragung der Satzung
Diese Satzung wird in das Vereinsregister des zuständigen Gerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung darf der Zusatz gemeinnütziger, eingetragener Verein(=e.V.) verwendet werden. Zuständig für die Eintragung ist das Amtsgericht München
16.Mitgliedschaftsbedingung
Der Verein kann Mitglied von Föderationen, Konföderationen, wissenschaftlichen Akademien, Stiftungen und anderen Dachverbänden werden. Über die Mitgliedschaft des Vereins in den oben bezeichneten Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung.
17.Schlussbestimmung
Diese Satzung deren alle Paragraphen mit dem §33 BGB im Einklang sind, wurde durch die Mitgliederversammlung, die am 27.11.2011 stattfand angenommen. Für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist gemäß §26 BGB der Vorstand zuständig.